Allgemeine Geschäftsbedingungen
zum Versicherungsmaklervertrag
Laufzeit des Maklerauftrages
Der Maklervertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden, ansonsten mit einer Frist von einem Monat. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, die Beendigung des Maklervertrages bei den jeweiligen
Versicherungsunternehmen anzuzeigen, damit ein neuer Vermittler bestimmt wird, diesen die künftige
Betreuungscourtage gutgeschrieben wird und die Korrespondenz gegenüber dem bisherigen
Versicherungsmakler eingestellt wird.
Haftung / Verjährung
Die Haftung des Versicherungsmaklers für Vermögensschäden ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung
seiner vertraglichen Pflichten auf die Pflichtversicherungssumme begrenzt. Soweit im Einzelfall das
Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den
Haftpflichtversicherungsschutz des Versicherungsmaklers auf eigene Kosten auf eine
Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Der Versicherungsmakler gibt
hierzu eine Empfehlung ab.
Für Vermögensschäden, die dem Auftraggeber infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten
entstehen, haftet der Versicherungsmakler nicht.
Es gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen mit der Maßgabe, dass die Ansprüche spätestens
nach 5 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Maklervertrag beendet wurde,
verjähren.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Verletzung der Pflichten aus §§ 60 oder 61 VVG.
Weisungsgebundenheit
Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des
Auftraggebers zu informieren. Darüberhinausgehende Informationen werden an Versicherer oder
sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Abtretungsverbot
Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Auftraggebers
gegen den Versicherungsmakler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.
Erklärungsfiktion
Der Auftraggeber nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent
an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen
Geschäftsbedingungen durch den Versicherungsmakler in Textform angezeigt worden sind, der
Auftraggeber innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Änderungen keinen Widerspruch
gegen die Änderung eingelegt hat und er von dem Versicherungsmakler mit dem Änderungsschreiben
explizit darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.
Rechtsnachfolge
Der Kunde willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weiteren
Versicherungsmakler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses ein. Er erklärt
sich damit einverstanden, dass in einem solchen Falle die für die Vermittlung und Betreuung von
zukünftigen bzw. bestehenden Geschäften erforderlichen Informationen und Unterlagen weitergegeben
werden.
Schlussbestimmungen
Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sich eine Regelungslücke
herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzen. Die unwirksame
Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen,
die dem beabsichtigten Zwecke der Regelung am nächsten kommt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist der
Sitz des Versicherungsmaklers, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des
öffentlichen Rechts sind. Es findet deutsches Recht Anwendung.
Rev.stand 2.0 vom 07.05.2018